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C.Stellung und Befugnis des Einzelrichters

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9Nach der Übertragung des Rechtsstreits auf ihn ist der Einzelrichter das Gericht erster Instanz21. Er nimmt die Befugnisse der Kammer wahr und die des Vorsitzenden, soweit diesem besondere Befugnisse zustehen (vgl. Rn. 1). Im Fall der erfolgreichen Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit fällt die Sache nicht in die Kammerzuständigkeit zurück; zuständig wird der Vertreter des Einzelrichters22. Auch die Änderung der Kammerzuständigkeit berührt die vorher erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter nicht23. Er entscheidet in der Sache durch Gerichtsbescheid24 oder Urteil; er entscheidet mit Bindungswirkung nach § 124a Abs. 1 Satz 2 über die Zulassung der Berufung25. Auch die Entscheidung über die Sprung­re­vi­si­on ist bindend26. Er trifft die mit der Sache zusammenhängenden Nebenentscheidungen27, kann nach § 96 Abs. 2 ein anderes Gericht um eine Beweisaufnahme ersuchen. Da er Gericht der Hauptsache ist, entscheidet er auch über Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 (vgl. § 80 Rn. 57a), § 123 (vgl. § 123 Rn. 26) oder über Anträge auf Prozesskostenhilfe (vgl. § 166 Rn. 5a), soweit sie nach der Übertragung gestellt werden oder im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht entschieden sind. Das Vollstreckungsverfahren ist nicht Teil des Rechtsstreits i. S. d. § 6, sondern ein eigenständiges Verfahren28. Es kann auf den Einzelrichter übertragen werden, wenn nicht der Vorsitzende als Vollstreckungsbehörde (§ 169) tätig wird29.

10Ergibt sich während des Rechtsstreits aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass sie besondere Schwierigkeiten tat­säch­li­cher oder rechtlicher Art aufweist (vgl. Rn. 5, 6), kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Eine von der Übertragungsentscheidung der Kammer abweichende Rechtsauffassung des Einzelrichters allein genügt nicht, wenn sie nicht auf eine wesentliche Änderung der Prozesslage zurückzuführen ist30. Eine geänderte Prozesslage kann aber durch die vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung nachgeholte – ratsam ist ein entsprechender Antrag wegen des sonst entfallenden Rügerechts betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs – Anhörung zur Übertragung entstehen31. Dabei steht ihm ein Ermessen zu32, bei dem er auch den Stand des Verfahrens und die durch eine Rückübertragung zwangsläufig eintretende Verzögerung berücksichtigen kann. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG oder den EuGH durch den Einzelrichter wäre rechtswidrig. Vor der Rückübertragung hat er die Beteiligten zu hören (Absatz 3 Satz 1). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der unanfechtbar ist (Absatz 4 Satz 1)33.

Die Kammer ist an die Rechtsauffassung des Einzelrichters jedoch nicht gebunden und kann z. B. eine Aussetzung und Vorlage an das BVerfG oder den EuGH entgegen dem Einzelrichter nicht für erforderlich halten (s. auch § 1 Rn. 8, 20; § 5 Rn. 3b). Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen (Absatz 3 Satz 2).

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