Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 54
Оглавление4Im Normenkontrollverfahren entscheiden die Senate:
a) in Baden-Württemberg (§ 4 AG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13 AGGerStrG) und Sachsen (§ 24 Abs. 2 JustG) in der Besetzung mit fünf Richtern; in Eilverfahren entscheidet der VGH Mannheim nur mit drei Richtern3;
b) Mit drei Richtern: In Bayern, Nordrhein-Westfalen (§ 109 Abs. 2 JustG), Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs. 2 AG), Saarland und Thüringen;
c) In den übrigen Ländern entscheiden die Senate in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wobei beim OVG Berlin-Brandenburg in Berliner Sachen (§ 2 Satz 2 AG Berlin), Niedersachsen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 JGG), Schleswig-Holstein (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LJG) und Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AG) dies auch für den Beschluss in der Sache (§ 47 Abs. 5) gilt, während in Brandenburger Sachen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 VwGG), Bremen (Art. 2 Abs. 2 AG), Hamburg (§ 3 Satz 2 AG) und Hessen (§ 17 Abs. 2 AG) die ehrenamtlichen Richter bei allen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken4. In Berliner Sachen wirken die ehrenamtlichen Richter auch im Eilverfahren mit (§ 2 Satz 2 AG Berlin).
5Fachsenate. Abweichend von Absatz 3 entscheidet das OVG als Flurbereinigungsgericht nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 mit § 139 FlurbG in der Besetzung mit zwei Richtern und drei Beisitzern5, nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 mit § 84 BPersVG über Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes mit zwei Richtern und vier ehrenamtlichen Richtern. Nach § 187 Abs. 1 und 2 können die Länder für die Besetzung der Senate, die in Disziplinar- und Personalvertretungsangelegenheiten sowie in Sachen der Schiedsgerichtsbarkeit und als Berufsgericht entscheiden, abweichende Regelungen treffen (vgl. § 187 Rn. 1 ff.). Der nach § 189 gebildete Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 entscheidet immer ohne ehrenamtliche Richter, die ihm auch nicht angehören können (vgl. § 4 Rn. 2).
§ 10[BVerwG: Mitglieder-Besetzung]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
1Die Mitglieder des BVerwG sind Richter, und zwar Richter im Hauptamt (vgl. § 15 Rn. 1). Die Errichtung auswärtiger Senate sieht die VwGO für das BVerwG nicht vor, § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezieht sich nur auf die Ländergerichte. In der Besetzung mit drei Richtern entscheidet das BVerwG nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, zu denen auch die Beschlüsse über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 5), die Verwerfung der unzulässigen Revision (§ 144 Abs. 1) und die Anhörungsrüge1 gehören sowie die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG2, nicht aber Beschlüsse nach § 99 Abs. 2; zum Gerichtsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren vgl. § 84 Rn. 3. Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu § 5 für das BVerwG entsprechend.
2Für die Wehrdienstsenate, die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 WDO beim BVerwG gebildet werden, gelten grundsätzlich die Vorschriften der VwGO über die Gerichtsverfassung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 WDO). Die Zuweisung eines Richters an die Wehrdienstsenate kann nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 WDO erfolgen. Die Wehrdienstsenate entscheiden bei mündlicher Verhandlung in der Besetzung von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 80 Abs. 3 WDO), bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung ohne die ehrenamtlichen Richter.
3Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter3.
§ 11[BVerwG: Großer Senat]
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Übersicht | Rn. | |
A. | Allgemein | |
B. | Anrufung des Großen Senats | 1–6 |
I. | Obligatorische Anrufung | 2–5 |
II. | Fakultative Anrufung | 6 |
C. | Zusammensetzung | 7, 8 |
D. | Verfahren | 9–11 |
E. | Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe | 12 |