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II.Rechte
Оглавление2Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung, auch wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 101 Abs. 2), mit; dabei haben sie gleiche Rechte wie der Richter. Ein Anspruch auf Einführung in die Sache vor der mündlichen Verhandlung besteht nicht; empfehlenswert ist dies4. Der Vorsitzende hat ihnen auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen (§ 104 Abs. 2), auch an Zeugen und Sachverständige (§ 98 mit §§ 396 Abs. 3, 402 ZPO) zu stellen. Bei der Abstimmung stimmen sie vor den Richtern, der jüngere vor dem älteren (§ 55 mit § 197 GVG). Bei der schriftlichen Abfassung des Urteils wirken sie jedoch nicht mit, unterschreiben dieses auch nicht (§ 117 Abs. 1 Satz 4)5, der Vorsitzende kann auch den Urteilsentwurf nicht von einem ehrenamtlichen Richter fertigen lassen6. Der ehrenamtliche Richter kann auch nicht beauftragter Richter sein. Zur Entschädigung vgl. § 32.