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IV.Verletzung der Amtspflichten
Оглавление4Gegen den ehrenamtlichen Richter kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 33), wenn er seine Amtspflichten verletzt; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er sie gröblich verletzt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2). Die von ihm durch die Amtspflichtverletzung verursachten Kosten können ihm auferlegt werden (§ 33).
§ 20[Voraussetzungen]
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Übersicht | Rn. | |
I. | Allgemein | 1 |
II. | Fehlen der Voraussetzungen | 2, 3 |