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IV.Verletzung der Amtspflichten

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4Gegen den ehrenamtlichen Richter kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 33), wenn er seine Amtspflichten verletzt; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er sie gröblich verletzt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2). Die von ihm durch die Amtspflichtverletzung verursachten Kos­ten können ihm auferlegt werden (§ 33).

§ 20[Voraussetzungen]

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Übersicht Rn.
I. Allgemein 1
II. Fehlen der Voraussetzungen 2, 3
Verwaltungsgerichtsordnung

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