Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 158
C.Feststellungsinteresse
Оглавление19Die Feststellungsklage nach § 43 erfordert wie jede andere Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, das vorliegt, wenn der Kläger trotz der nur inneren Wirkung des Urteils den von ihm verfolgten und nach dem Gesetz möglichen Zweck erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Feststellung keine selbständige Bedeutung hat115, oder nur eine von mehreren Voraussetzungen erfüllen soll. Neben dem Rechtsschutzbedürfnis fordert § 43 ein berechtigtes Interesse des Klägers an baldiger Feststellung (Feststellungsinteresse)116, das eine sachlich-subjektive („berechtigtes Interesse“ Rn. 20) und eine zeitliche („baldige Feststellung“, Rn. 23) Komponente enthält. Darunter versteht man jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art117. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung118. Das Feststellungsinteresse muss im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; fällt es während des Rechtsstreits weg, muss der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um Klageabweisung zu vermeiden119.
19aDas BVerwG hat, weiter gehend als das Feststellungsinteresse, auf die Feststellungsklage nach § 43 den § 42 Abs. 2 (vgl. § 42 Rn. 47) über die Klagebefugnis entsprechend angewandt120; zwar sei „berechtigtes Interesse“ nicht gleich bedeutend mit „rechtlichem Interesse“, sondern schließe über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein; daraus folge aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben könne; zur Vermeidung der Popularklage gebiete sich die entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2121. Damit hat das BVerwG auch für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gefordert, dass der Kläger geltend machen muss, in seinen Rechten verletzt zu sein122. Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines VA123 kann dies nur die Behauptung bedeuten, dass der VA, wäre er nicht nichtig, den Kläger in seinen Rechten verletzt hätte. Dazu kritisch mit vielen Nachweisen Laubinger VerwA 82, 459.
Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Staates auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dort bestehen kann, wo der Staat dies durch Erlass eines VA klären kann, ist umstritten. Ule (VwGerichtsb, S. 176) verneint dies, da es dem Wesen des Verwaltungsrechtsverhältnisses widerspräche, wenn in diesem Fall das Gericht um Entscheidung angerufen werde. Das BVerwG will jedoch auf die Eigenart des jeweiligen Rechtsverhältnisses abstellen und hat ein Rechtsschutzbedürfnis sowohl für die positive124 wie für die negative125 Feststellungsklage des Staates bejaht. Es ist damit der Rechtsprechung zum Verhältnis Leistungsklage-Bescheid gefolgt (vgl. § 42 Rn. 33).