Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 198

6.Verkehrsflughäfen

Оглавление

26Die Zuweisung in Nummer 6 betrifft das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau­schutz­be­reich39. Es sind dies die Flughäfen nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, die nach Absatz 1 dieser Vorschrift dahin definiert sind, dass Art und Umfang des bei ihnen vorgesehenen Flugbetriebes einer Sicherung durch einen Bau­schutz­be­reich nach § 12 LuftVG bedürfen. Der Zuständigkeit des OVG unterliegen zunächst einmal die Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren für diese Flughäfen. Dazu zählen die Genehmigung des Anlegens und des Betreibens des Flughafens nach § 6 Abs. 1 LuftVG ein­schließ­lich etwaiger mit dieser Genehmigung verbundener oder auf sie bezogener Auflagen; die Änderung der Genehmigung wegen einer wesentlichen Erweiterung und Änderung der Anlage und des Betriebes des Flughafens nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG; die Planfeststellung nach §§ 8, 10 Abs. 1 LuftVG40, auch der Streit um die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens41; die Ergänzung und Änderung der Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG, wenn dies nach dem Ergebnis der Planfeststellung erforderlich ist; die Gestattung von Vorarbeiten nach § 7 Abs. 1 LuftVG zur Vorbereitung des Genehmigungsantrages. Das Gleiche gilt für den Streit über die Notwendigkeit eines beschränkten Bauschutzbereiches.

27Von der Zuweisung auch erfasst werden Streitigkeiten, die den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 LuftVG betreffen, der für den Bau­schutz­be­reich maßgebend ist42. Das gilt jedoch nur für den Ausbauplan selbst. Die in § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG vorgesehene Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei Baugenehmigungen für Bauwerke im Bau­schutz­be­reich, mit der Möglichkeit diese Zustimmung von Auflagen im Baubescheid abhängig zu machen (§ 12 Abs. 4 LuftVG), führt nicht dazu, dass diese Baugenehmigungen vor dem OVG angefochten werden müssen. Dagegen werden von der Zuweisung wieder erfasst Streitigkeiten über die Zulassung des Luftsicherungsplanes (jetzt: Luftsicherheitsprogramm) und etwaiger Auflagen dazu nach § 8 LuftSiG und Verpflichtungen zu einzelnen Maßnahmen nach § 8 LuftSiG43.

28Zugewiesen sind alle Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse und Aufsichtsmaßnahmen, die der Unternehmer für den Betrieb des Verkehrsflughafens oder des Verkehrslandeplatzes benötigt oder die diesen betreffen. Dazu zählen die Genehmigung der nach § 43 Abs. 1 LuftVZO erforderlichen Benutzungsordnung und Entgeltregelung, die Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 44 LuftVZO, die Verpflichtung zur Bestellung des Betriebsleiters nach § 45 Abs. 4 LuftVZO, sowie der Streit über die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Unternehmers, den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten (Unterhaltungspflicht), ihn ordnungsgemäß zu betreiben (Betriebspflicht) und zu sichern (Sicherungspflicht). Hiervon erfasst sind auch Streitigkeiten über die Festlegung von An- und Abflugrouten44. Ob die OVG-Zuständigkeit auch Regelungen zum passiven Schallschutz und entsprechende Entschädigungsleistungen umfasst, ist str.45. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Aufsicht durch die Genehmigungsbehörde nach § 47 Abs. 1 LuftVZO und der Luftaufsichtsbehörde nach § 29 LuftVG. Nicht mehr zum „Betrieb des Verkehrsflughafens oder des Verkehrslandesplatzes“ zählen die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen oder für Luftfahrzeuge für besondere Zwecke (§ 20 LuftVG), sowie alle weiteren Genehmigungen, die diejenigen haben müssen, die einen Flughafen benutzen wollen.

29Über Absatz 1 Satz 2 sind auch die vom Planfeststellungsbeschluss nach § 9 Abs. 1 LuftVG nicht erfassten Entscheidungen dem OVG zugewiesen. Es handelt sich dabei um die Entscheidung des zuständigen Bundesministers über die Notwendigkeit einer Flugsicherung nach § 27d Abs. 1 und 4 LuftVG und um die Baugenehmigungen. Diese letztere Zuweisung umfasst eine Vielzahl von Bauwerken, da zu den Betriebsanlagen eines Flughafens alle Anlagen gerechnet werden, die mittelbar oder un­mittel­bar der Abwicklung oder Sicherung des Flugverkehrs dienen, von Hallen, Werkstattgebäuden, Passagierabfertigung, Zollabfertigung bis zu Parkplätzen mit Tankstelle, Restaurant, Ladenstraßen, Dutyfree-Shop und Flughafenhotel46.

Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх