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II.Fälle des § 50 1.Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art

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2Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern entscheidet nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG das BVerfG. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten gilt dies ausnahmslos, für nichtverfassungsrechtliche nur subsidiär, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist3. Nummer 1 eröffnet für diese Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg4. Für die Zuordnung zum Verfassungsrecht reicht eine unterschiedliche Auffassung von Bund und Land über die Auslegung einer Verfassungsnorm nicht aus, es muss dafür ein „materielles Verfassungsrechtsverhältnis“ vorliegen5. Zum Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vgl. BVerw­GE 50, 137. Zum Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vgl. § 40 Rn. 3 ff. Bei den von § 50 Abs. 1 angesprochenen Streitigkeiten muss es sich jedoch um solche handeln, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen Bund und Land geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen6. Bei diesen Streitigkeiten handelt es sich um solche, bei denen sich Bund und Länder oder die Länder untereinander als Hoheitsträger oder gleichberechtigte Partner gegenüberstehen7, wie bei der Auslegung der von ihnen geschlossenen Verträge oder Verwaltungsabkommen8, der Abgrenzung ihrer hoheitlichen Befugnisse9, der Befugnisse eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments10; der Verteilung von Haushaltsmitteln11, Finanzhilfen12, der Geltendmachung eines schlichten Erstattungsanspruches13 oder der Frage der Haftung bei der Auftragsverwaltung14. Zur Umwidmung einer Bundesstraße zur Landesstraße im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vgl. Zillmer DÖV 1995, 49. Das BVerwG kann unter den Voraussetzungen des § 123 auch im Bund-Länder-Streit eine einstweilige Anordnung treffen15.

2aZwischen den Ländern kann es sich um Streitigkeiten gleichsam völkerrechtlicher Art handeln16. Nummer 1 findet keine Anwendung auf Körperschaften des Bundes oder der Länder, ebenso nicht, wenn der Bund oder ein Land als schlichter Teilnehmer am Rechtsverkehr einen VA anficht17 oder den Erlass eines VA begehrt, z. B. die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung nach § 12 SchwerbehindertenG18.

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