Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 213
3.Abschiebungsanordnung
Оглавление3aGegen einen Ausländer kann zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung erlassen werden (§ 58a Abs. 1 AufenthG). Zuständig ist grundsätzlich die oberste Landesbehörde, im Einzelfall auch das Bundesministerium des Innern (§ 58a Abs. 1 und 2 AufenthG). Für den einstweiligen Rechtsschutz und Klagen gegen eine solche Abschiebungsanordnung ist das BVerwG erstinstanzlich zuständig; ebenso für Streitigkeiten über den Vollzug und über das nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot.