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3.Abschiebungsanordnung

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3aGegen einen Ausländer kann zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung erlassen werden (§ 58a Abs. 1 AufenthG). Zuständig ist grundsätzlich die oberste Lan­des­be­hör­de, im Einzelfall auch das Bundesministerium des Innern (§ 58a Abs. 1 und 2 AufenthG). Für den einstweiligen Rechtsschutz und Klagen gegen eine solche Abschiebungsanordnung ist das BVerwG erst­in­stanz­lich zuständig; ebenso für Streitigkeiten über den Vollzug und über das nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot.

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