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IV.Vorlage an das BVerfG

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8Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern (Nummer 1) hat das BVerwG die Sache dem BVerfG vorzulegen, wenn es sie für verfassungsrechtlich hält (Absatz 3)48; Bund und Ländern steht damit kein Wahlrecht zu, ob sie einen Streit vor dem BVerwG oder dem BVerfG austragen wollen. Das BVerfG entscheidet bindend da­rü­ber, ob es sich um einen Verfassungsrechtsstreit handelt. Entscheidet das BVerfG, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlich ist, nimmt das Verfahren vor dem BVerwG seinen Fortgang. Hält auch das BVerfG den Rechtsstreit für verfassungsrechtlich und verneint damit den Verwaltungsrechtsweg, geht nach der Recht­spre­chung des BVerfG das Verfahren an das BVerfG über und ist von diesem zu entscheiden49.

Auf andere als in Nummer 1 erwähnte Streitsachen kann Absatz 3 nicht entsprechend angewandt werden50.

§ 51[Zusammentreffen von Klagen in Vereinssachen]

(1) Ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins anstelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlass der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.

(2) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.

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