Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 206

13a.Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Braunkohletagebauen

Оглавление

41eDurch das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung wird langfristig der Braunkohletagebau in Deutschland eingestellt werden. Dadurch wird die Umplanung der Tagebaue notwendig, was eine Reihe von rechtlichen Folgemaßnahmen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen, Planfeststellungen für den Gewässerausbau und die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen, Hauptbetriebsplänen, Sonderbetriebsplänen, Abschlussbetriebspläne sowie Grundabtretungsbeschlüsse, die jeweils im Zusammenhang mit den aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes stehen, die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe angeordnet. Der Gesetzgeber hat diese Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit aus Gründen der Beschleunigung erwarteter gerichtlicher Auseinandersetzungen geschaffen. Dieser Gesetzeszweck erlaubt eine weite Auslegung des Tatbestandes „im Zusammenhang“, der immer dann erfüllt ist, wenn die in Nr. 12a, 12b und 14 aufgeführten Entscheidungen objektiv Folgemaßnahmen der Einstellung eines Braunkohletagebaus sind, also eine entsprechende Kausalität vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich für eine detaillierte Aufzählung entschieden, die bewirkt, dass andere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einstellung von Braunkohletagebauen stehen, nur über Abs. 1 Satz 2 von der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 Satz 1 erfasst sein können. Werden sie nicht vom Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 2 umfasst, bleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, auch wenn der Gesetzgeber wohl anderes wollte (BR-Drs. 166/21). Weil sich ein Braunkohletagebau über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus erstrecken kann, ist die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх