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4.Geschäftsbereich des BND
Оглавление4Das BVerwG ist sachlich für alle Klagen, unabhängig von der Klageart, zuständig, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen24. Die Zuständigkeit ist aus Gründen des Geheimnisschutzes umfassend zu verstehen25; dazu zählen auch rein dienstrechtliche Angelegenheiten und die nachrichtendienstliche Tätigkeit des BND26. Das BVerwG27 wendet Nummer 4 nur auf den Bundesnachrichtendienst selbst an; da jedoch Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ersichtlich sind, dürfte einer funktionellen Interpretation, die auch den Verfassungsschutz und den militärischen Abschirmdienst umfasst, der Vorzug zu geben sein. Nummer 4 setzt voraus, dass überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nummer 4 eröffnet nicht den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Angestelltenverhältnis. Nach § 158 Nr. 5 SGB IX entscheidet, soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das BVerwG im ersten und letzten Rechtszug über alle Streitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen. Durch die Streichung der Worte „gegen den Bund“28 ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG auch für die Disziplinarklage gegen Beamte des BND geschaffen worden29.