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9.Bundeswasserstraßen

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39Die Zuweisung in Nummer 9 betrifft Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen58. Aus dem Wortlaut folgt, dass es sich nicht nur um Binnenwasserstraßen des Bundes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG handelt sondern auch um Seewasserstraßen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaStrG).

40Es bleibt die Frage, was vom Planfeststellungsbeschluss erfasst wird59. Nach § 1 Abs. 4 WaStrG gehören zu den Bundeswasserstraßen auch die bundeseigenen Schifffahrtanlagen, insbesondere Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebewerke, Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen, ebenso die zur Unterhaltung dienenden Tonnenhöfe, Bau- und Schiffhöfe. Die Zuweisung erstreckt sich direkt oder über Absatz 1 Satz 2 auch auf diese Anlagen. Auch die Teile einer Bundeswasserstraße, die in einen Hafen einbezogen werden, der nicht vom Bund betrieben wird, unterliegen nach § 45 Abs. 4 WaStrG dem Wasserstraßengesetz. Da die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg eine Einheit darstellt und daher nicht nur die Schifffahrtsrinne umfasst, sondern in seitlicher Begrenzung von Ufer zu Ufer reicht, kann sich die Zuweisung auch auf den Neubau oder den Ausbau von Verkehrs- und Umschlaghäfen erstrecken60. Das WaStrG bezieht sich nicht auf Binnenwasserstraßen der Länder. Diese unterliegen über § 68 WHG der Planfeststellung nach dem Wassergesetz des jeweiligen Landes. Für die Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG für Häfen gilt nunmehr Nr. 11.

41Für die in der Anlage zu § 14e WaStrG aufgeführten Vorhaben ist erst­in­stanz­lich das BVerwG nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 zuständig; zu beachten ist die Übergangsregelung in § 56 Abs. 5 Satz 2 WaStrG.

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