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I.Allgemein

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1Das BVerwG ist in erster Linie Revisionsgericht (vgl. § 49 Rn. 1). Die sachliche Zuständigkeit des BVerwG in erster und letzter Instanz ist die Ausnahme1. Der Katalog erstinstanzlicher Zuständigkeiten des BVerwG in § 50 Abs. 1 schließt jedoch nicht aus, dass nachfolgende Bundesgesetze weitere Zuständigkeiten des BVerwG begründen. Erst­in­stanz­li­che Zuständigkeiten des BVerwG ergeben sich aus § 13 Abs. 2 PatG, § 16 FinanzmarktstabilisierungsfondsG, § 12 Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetz sowie § 5 RettungsübernahmeG. Die Regelung über die erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit des BVerwG kann als Ausnahmebestimmung grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden2. Zum Ausschluss der Prorogation vgl. § 45 Rn. 2.

Verwaltungsgerichtsordnung

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