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12.Wasserkraftanlagen
Оглавление41cDie erstinstanzliche Zuständigkeit erstreckt sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen am 10.12.2020 auch auf die Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG für die Errichtung, die Erweiterung und die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt. Erfasst sind Anlagen, die durch Nutzung der Wasserkraft elektrische Energie erzeugen. Es muss sich um eine Anlage handeln, deren Beitrag zur Energieversorgung von größerer Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat diese Bedeutung bei einer Leistung von mehr als 100 Megawatt gesehen.