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10.Maßnahmen des öffentlichen Küsten- und Hochwasserschutzes
Оглавление41aDie durch Art. 4 des Gesetzes vom 30.6.2017 eingefügte Nr. 10 ist weit auszulegen. Alle planfeststellungspflichtigen Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes werden erfasst (zum Umfang der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts allgemein vgl. Rn. 5 f.). Erfasst sind neben baulichen Maßnahmen jegliche gewässerverändernden Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Ablauf der Hochwasserwelle61. Der Begriff des Gewässerausbaus ist in § 67 Abs. 2 WHG legaldefiniert; die Pflicht zur Planfeststellung folgt aus § 68 Abs. 1 WHG mit der Möglichkeit der bloßen Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG, die über § 48 Abs. 1 Satz 2 von Abs. 1 Nr. 10 mit umfasst wird.