Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 215
5.Zuwendungen an Abgeordnete
Оглавление5Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen nach § 44a AbgG nur die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen entgegennehmen. Unzulässige Zuwendungen/Vermögensvorteile sind dem Bundeshaushalt zuzuführen; der Bundestagspräsident macht den Anspruch durch VA geltend (§ 44a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AbgG). Klagen gegen diesen VA und gegen Maßnahmen auf der Grundlage der Verhaltensregeln nach § 44b AbgG sind erstinstanzlich vom BVerwG zu entscheiden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG erfasst weiter Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6b BMinG, der auch für Parlamentarische Staatssekretäre gilt. Die Vorschrift regelt die so genannte Karenzzeit ausgeschiedener Mitglieder der Bundesregierung.