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5.Zuwendungen an Abgeordnete

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5Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen nach § 44a AbgG nur die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen entgegennehmen. Unzulässige Zuwendungen/Vermögensvorteile sind dem Bundeshaushalt zuzuführen; der Bundestagspräsident macht den Anspruch durch VA geltend (§ 44a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AbgG). Klagen gegen diesen VA und gegen Maßnahmen auf der Grundlage der Verhaltensregeln nach § 44b AbgG sind erst­in­stanz­lich vom BVerwG zu entscheiden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG erfasst weiter Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6b BMinG, der auch für Parlamentarische Staatssekretäre gilt. Die Vorschrift regelt die so genannte Karenzzeit ausgeschiedener Mitglieder der Bundesregierung.

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