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14.Landesgesetzliche Zuweisung
Оглавление42Nach Absatz 1 Satz 3 kann das Land durch Gesetz vorschreiben, dass über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen nach Landesrecht in den Fällen des Katalogs betreffen, das OVG im ersten Rechtszug entscheidet. Über Besitzeinweisungen im Enteignungsverfahren entscheiden in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz die Zivilgerichte (Baulandkammern), während in den übrigen Ländern der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Soweit bundesgesetzliche Regelungen über die Besitzeinweisung keine Bestimmung über die Rechtsmittel enthalten (wie z. B. § 18f FStrG), bleiben die Enteignungsgesetze der Länder insoweit anwendbar64. Diese gespaltene Rechtswegregelung hat nach der Begründung des BeschleunigungsG zu der Ermächtigung für den Landesgesetzgeber geführt. Die Zuweisung wird jedoch hiervon nicht berührt, da sie den Verwaltungsrechtsweg voraussetzt65. Von der Ermächtigung hat Bayern (Art. 6 AG), Baden-Württemberg (§ 5 AG), Brandenburg (§ 4 Abs. 2 VwGG), Sachsen-Anhalt (§ 11 AG), Sachsen (§ 25 JustG) und Thüringen (§ 5 AG) Gebrauch gemacht. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG (vgl. § 50 Rn. 7) bezieht sich nicht auf die landesrechtlichen Zuweisungen.