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11.Häfen

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41bDie erstinstanzliche Zuständigkeit erstreckt sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen am 10.12.2020 auch auf die Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind. Damit werden auch die Planfeststellungen erfasst, die nicht bereits nach Nr. 9 in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte fielen. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 14e Abs. 1 WaStrG bleibt wegen des Grundsatzes des Vorranges des § 50 VwGO unberührt. Die Bestimmung soll aber ausschließlich wasserrechtliche Planfeststellungen von Häfen erfassen, und nicht sämtliche mit dem Bau und Betrieb von Häfen verbundene spezialgesetzlich geregelte Planfeststellungen erfassen. Soweit einzelne Bundesländer spezialgesetzlich Planfeststellungen von Häfen geregelt haben, sind diese ebenfalls von der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte erfasst62. Der Begriff des Hafens ist weit zu verstehen und umfasst jegliche Anlage bestehend aus Wasserflächen und angrenzenden Landflächen mit Einrichtungen, die zum An- und Ablegen sowie zum Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen bzw. zum Ein- und Ausschiffen von Passagieren geeignet und bestimmt sind. Kennzeichnend für einen Hafen ist die Liege-, Lade- und Löschfunktion63. Es sollen nur Häfen ab einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung erfasst werden; in Anlehnung an Anlage 1 Nummer 13.9.1 und 13.11.1 des UVPG ist die Grenze bei einer Tragfähigkeit von Wasserfahrzeugen von mehr als 1.350 Tonnen gezogen worden. Unter Wasserfahrzeugen sind alle Boots- und Schiffstypen erfasst. Es muss sich aber um schwimmfähige Fahrzeuge handeln.

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