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V.Zuständigkeit in Vereinssachen

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43Das OVG ist nach Absatz 2 in erster Instanz sachlich zuständig für Klagen gegen das Verbot eines Vereins (§ 3 Abs. 1 VereinsG) oder einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), wenn dieses von einer obersten Lan­des­be­hör­de als Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG) erlassen worden ist. Das OVG ist weiter zuständig für die Feststellungsklage der obersten Lan­des­be­hör­de auf Bestätigung eines solchen Verbots (§ 16 Abs. 2 VereinsG; vgl. § 43 Rn. 18), wenn dieses gegen eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung gerichtet ist, sowie für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Bestätigungsverfahren nach § 16 Abs. 4 VereinsG. Zur Zuständigkeit des BVerwG, wenn der BMI Verbotsbehörde ist, vgl. § 50 Rn. 3. Örtlich zuständig ist das OVG des Landes, dessen oberste Lan­des­be­hör­de Verbotsbehörde ist. Für die Klagen gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots ist, auch wenn diese nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbunden werden, das VG sachlich zuständig66.

44Das Verfahren vor dem OVG richtet sich nach den Vorschriften des II. Teils. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: Die Klage gegen das Vereinsverbot hat aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG); die Klage gegen das Verbot einer Ersatzorganisation hat dagegen keine aufschiebende Wirkung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). Ist das Verbot gegen eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung gerichtet, wird es wirksam und vollziehbar erst, wenn die Rechtmäßigkeit durch das Gericht rechtskräftig bestätigt ist (§ 16 Abs. 1 VereinsG). Die Bestätigung erfolgt durch Feststellungsurteil (vgl. § 43 Rn. 18). Bei Ablehnung der Bestätigung hat das Gericht die mit der Rechtskraft seiner Entscheidung hinfällige Verbotsverfügung zur Klarstellung auch noch im Urteil ausdrücklich aufzuheben (§ 16 Abs. 3 VereinsG). Im Bestätigungsverfahren wird die Verbotsverfügung nicht von der Verbotsbehörde, sondern erst von dem Gericht zusammen mit dem Bestätigungsantrag, der der Klageantrag der Feststellungsklage ist, der Vereinigung und den in der Verfügung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit zugestellt (§ 16 Abs. 2 VereinsG). Zum Verfahren beim Zusammentreffen mehrerer Klagen in Vereinssachen vgl. § 51 und die dortigen Erläuterungen.

44aDer neue Abs. 3 trifft für die Verfahren nach § 48 eine Sonderregelung für den Fall, dass durch einen Beschluss des Präsidiums die Zuständigkeiten für diese Verfahren geändert werden soll. Durch die Neuregelung soll erreicht werden, dass für die Entscheidung des Präsidiums der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung leitend wird67. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Präsidiums liegt darin nicht, weil das Präsidium immer noch frei ist, die richterlichen Geschäfte nach seiner freien Entscheidung zu verteilen. Das dabei auszuübende Ermessen hat mehr als nur die Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen; wenn dieser Gedanke vom Gesetz besonders betont wird, wird das Präsidium dies entsprechend bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Damit bleibt auch genug Spielraum, den unbestimmten Rechtsbegriff des „tätig geworden“ auszulegen, insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Bearbeitungsstand sich die konkret betroffenen Verfahren im Zeitpunkt der Umverteilung befinden. Ein Rückgriff auf die Auslegung des gleichlautenden Tatbestandes in § 21e Abs. 4 GVG begegnet mit Blick auf den deutlich anderen Anwendungsbereich dieser Norm ist problematisch68.

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