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8.Bundesfernstraßen und Landesstraßen
Оглавление34Die Zuweisung in Nummer 8 betrifft Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Zum Plangenehmigungsverfahren vgl. Rn. 7. Bundesfernstraßen sind nach § 1 Abs. 2 FStrG die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten. Bau und Änderung der Bundesfernstraßen bedürfen nach § 17 FStrG der Planfeststellung. Die Landesstraßen definieren sich nach dem einschlägigen Straßenrecht der Länder; zu Berlin und Bremen s. § 185 Abs. 3. Die Zuständigkeit des OVG in 1. Instanz erstreckt sich auch auf einen Antrag auf zusätzliche Schutzvorkehrungen, über die in einem Planfeststellungsbeschluss (ablehnend) entschieden wurde, auch dann, wenn die Immissionen und Geräuschgefährdungen nicht von dem neu zu bauenden Straßenabschnitt, sondern von einer Überleitungsbrücke ausgehen, die über eine vorhandene Kreisstraße führt54. Zum Umfang der Zuweisung bei der Planfeststellung vgl. Rn. 5 f. Nicht unter die Zuweisung fällt nach der Rechtsprechung die Anordnung von Schutzanlagen nach § 17 Abs. 6 FStrG a. F. nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und Fertigstellung des Vorhabens55. Dagegen wird erfasst der Streit über Ausnahmen, die die oberste Landesstraßenbaubehörde von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG zulässt. Auch die Planfeststellungsverfahren nach § 12 Abs. 4 FStrG, die Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen betreffen, und nach § 12a Abs. 4 FStrG, die sich auf Kreuzungen mit Gewässern beziehen, fallen unter die Zuweisung56.
35Der Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesstraßenbaubehörde für bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 2 FStrG führt nicht dazu, dass die Baugenehmigungen oder die Erlaubnisse für diese Anlagen bei einer Anfechtung unter die Zuweisung fallen. Das Gleiche gilt für die Aufstufung einer öffentlichen Straße oder einer Bundesstraße zur Bundesautobahn nach § 2 Abs. 3a FStrG, da auch hier weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
36Im Falle der Nummer 8 hat Absatz 1 Satz 2 im Wesentlichen für die Plangenehmigungsverfahren (vgl. Rn. 7) Bedeutung. Denn einmal rechnet bereits § 1 Abs. 4 FStrG als zu den Bundesfernstraßen gehörig nicht nur den Straßenkörper mit seinen Einrichtungen, sondern auch das Zubehör, die Nebenanlagen und die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen. Auch die Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls nach § 17f FStrG, die als Nebeneinrichtungen in Betracht kommen könnten, werden regelmäßig vom Planfeststellungsbeschluss miterfasst.
37In einigen Landesgesetzen (z. B. § 36 Abs. 5 BayStrWG; § 40 Abs. 4 SchlHStrWG) ist die Möglichkeit vorgesehen, Straßen nach Landesrecht in der Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz mit feststellen zu können, auch wenn sie keine Folgemaßnahmen des Vorhabens des Bundes sind. Diese Erweiterung des Planfeststellungsverfahrens des Bundes kann auch bei einem einheitlichen Verfahren zu einer Zuweisung nur dann führen, wenn die Entscheidung der Landesbehörde, ihr Vorhaben an das Vorhaben des Bundes anzuhängen, als VA angesehen und nicht angefochten worden ist57. Zuständig für Streit hierüber wäre das VG.
38Über § 50 Abs. 1 Nr. 6 sind die in der Anlage 1 zu § 17e FStrG aufgeführten Straßenbauvorhaben erstinstanzlich vom BVerwG rechtlich zu beurteilen; zu beachten ist die Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG.