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III.Verfahren

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7Für das Verfahren vor dem BVerwG im ersten Rechtszug gelten die Vorschriften des II. Teils un­mittel­bar. Daher sind Widerklage44 und einstweilige Anordnung45 auch im Länderstreit nach der Nummer 1 zulässig. Das BVerwG hat auch entscheidungserhebliches Landesrecht anzuwenden und auszulegen, § 137 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung46. Verneint das BVerwG seine Zuständigkeit in erster Instanz, verweist es den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht47. Die Neufassung des Abs. 2 verweist auf den neugefassten § 48 Abs. 3; vgl. dort Rn. 1a.

Verwaltungsgerichtsordnung

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