Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 181
VI.Aussetzung der Verhandlung
Оглавление41Ist auch bei einem Verfassungsgericht ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Rechtsvorschrift anhängig, kann das OVG die Verhandlung nach Absatz 4 bis zur Erledigung dieses Verfahrens aussetzen. Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 94, da nach dieser Vorschrift eine Aussetzung nicht zulässig ist, wenn nur eine Rechtsfrage, auch die Verfassungswidrigkeit, von dem anderen Gericht entschieden werden soll (vgl. § 94 Rn. 1). Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht muss sich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen, die auch Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, es braucht jedoch keine Identität des Antragstellers vorzuliegen299. Es kommen nur Verfahren vor Landesverfassungsgerichten in Betracht, da untergesetzliche landesrechtliche Normen nicht der Prüfungskompetenz des BVerfG unterliegen und die Verfassungsbeschwerde vor diesem Gericht das Normenkontrollverfahren ihrerseits voraussetzt (vgl. Rn. 1). Die Aussetzung kann erst erfolgen, wenn das Verfahren vor dem Verfassungsgericht anhängig ist; die Ankündigung, einen Antrag vor dem Verfassungsgericht stellen zu wollen, reicht für die Aussetzung nicht aus300. Die Aussetzung dient der Prozessökonomie; sie ergänzt Absatz 3 und soll verhindern, dass Verfassungsgericht und OVG dieselbe Norm unter denselben Gesichtspunkten prüfen. Die Nähe zur Sachentscheidung spricht auch hier dagegen, dass die Aussetzung nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 vom Vorsitzenden, bzw. nach § 87a Abs. 3 vom Berichterstatter vorgenommen werden kann (vgl. Rn. 40). Wo eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts nach Absatz 3 besteht, kann eine Aussetzung nur in Betracht kommen, wenn weitere Gründe gegen die Wirksamkeit der Rechtsvorschrift vorgetragen sind, für die eine Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichts nicht besteht301. Die Entscheidung über die Aussetzung erfolgt durch Beschluss, gegen den ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 152 Abs. 1).