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b) Verwaltungsgemeinschaft und Spezialverbände

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Aus dem Zweckverbandsrecht hat sich in Bayern[70] – im Zuge der kommunalen Neugliederung – das zuvor bereits in Baden-Württemberg (vgl §§ 59 ff bd.wtt.GO)[71] bekannte Institut der Verwaltungsgemeinschaft[72] entwickelt. Hierbei handelt es sich um eine mehrstufige Organisationseinheit, auf die etwa auch in Sachsen-Anhalt zurückgegriffen wird[73].

Nach BVerfGE 107, 1 (16 ff) ist eine Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften mit Art. 28 II GG vereinbar. Das BVerwG hat zudem darauf hingewiesen, dass der dort verankerte Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden (Rn 52 ff) von vornherein nicht berührt werde, wenn eine Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (zB die Straßenbaulast) freiwillig auf eine Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung im eigenen Namen überträgt[74].

Weiterhin existieren auf Grund von Sondernormen öffentlich-rechtliche Spezialverbände wie Wasser- und Bodenverbände, Siedlungsverbände und Planungsverbände (vgl § 205 BauGB)[75]. Auch soweit unter Wahrung der Eigenständigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Verwaltungsaufgaben in Stadt-Umland-Verdichtungsräumen kooperativ erledigt werden, wird bisweilen auf den Zweckverbandscharakter solcher Organisationen hingewiesen, doch wird bei näherer Betrachtung der insoweit verfügbaren Modelle eine differenziertere Betrachtung angezeigt sein, zumal einigen Stadt-Umland-Verbänden durch Gesetz die Stellung als Gemeindeverband iSd Art. 28 II GG zugewiesen ist (o. Rn 26)[76].

Teil I Kommunalrecht§ 1 Das Kommunalrecht und die kommunalen Rechtssubjekte › III. Die kommunalen Körperschaften im Rechtsverkehr

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