Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert - Страница 42
1. Institutionelle Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 II 1 GG)
Оглавление49
Den Gemeinden muss gemäß Art. 28 II 1 GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln[8]. Diese Garantie ist keine grundrechtliche Gewährleistung.
Gegen ein solches Verständnis des Art. 28 II GG sprechen bereits
– | die vorgenannte systematische Stellung innerhalb des Staatsorganisationsrechts und damit (anders als die Vorgängervorschrift des Art. 127 WRV) außerhalb des Grundrechtskataloges, |
– | das (im Folgenden noch zu behandelnde) Fehlen einer individuellen Bestandsgarantie für Gemeinden, |
– | der Schutzzweck der Grundrechte (Schutz des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber Schutz von Verwaltungssphären), |
– | dass zum Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr 4a GG) einschlägig, sondern eine eigene sog. Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr 4b GG) geschaffen worden ist (dazu Rn 84). |
Sie verkörpert vielmehr eine institutionelle Garantie[9], d.h. die Verbürgung einer komplexen öffentlich-rechtlichen Einrichtung mit den ihr typischerweise zugehörenden, sie essenziell prägenden, weitgehend historisch überlieferten, funktionalen und institutionellen, rechtlichen und politisch-soziologischen Gehalten in generalklauselartiger Umschreibung[10].
Neben dieser institutionellen Rechtssubjektsgarantie, die als staatsorganisatorisches Aufbauprinzip den Bestand, also das „Ob“ der Gemeinden als Glied im gestuften Staatsaufbau innerhalb der Länder (vgl auch Art. 106 IX GG) sichert[11], umfasst Art. 28 II GG auch eine objektive Rechtsinstitutsgarantie, welche das „Wie“ und „Was“ der Selbstverwaltung betrifft, indem er einen bestimmten Aufgabenkreis („Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“) und die eigenverantwortliche Wahrnehmung („in eigener Verantwortung“) dieser Aufgaben garantiert.[12] Zusammengenommen ist damit ein Schutz der Rechts- und Organisationsform als solcher mit ihren als zentral verstandenen Komponenten gewährleistet, nicht jedoch der individuelle Bestand einzelner Gemeinden. Angesichts der dritten Garantieebene des Art. 28 II GG, der subjektiven Rechtsstellungsgarantie, haben konkret betroffene Kommunen jedoch eine rechtsschutzfähige Position bei Angriffen auf ihr Selbstverwaltungsrecht. Derartige Gefährdungen des Selbstverwaltungsrechts können unter verschiedenen Vorzeichen entstehen: