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2. Zuständigkeiten des Gemeinderates

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Der Zuständigkeitsbereich des Rates richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Landesrecht. Gängige gesetzgeberische Gestaltungsmittel sind dabei

eine Zuständigkeitsvermutung zu Gunsten des Rates (vgl Art. 29 bay.GO, § 22 II m.v.KVerf.; § 41 I 1 GO NRW),
eine Auflistung von Ratskompetenzen (vgl § 58 I, II, III NKomVG),
die Ermächtigung zur Delegation von Ratskompetenzen (vgl Art. 32 II 1 bay.GO; § 22 II 1 m.v.KVerf.; § 58 V NKomVG; § 41 II GO NRW),
die Bestimmung eines Aufgabenkreises, den der Rat nicht übertragen darf (vgl Art. 32 II 2 bay.GO; § 22 III m.v.KVerf.; § 58 I, II NKomVG; § 41 I 2 GO NRW).

Beispiele:

allg. Grundsätze und Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans,
Errichtung und Auflösung von kommunalen Unternehmen,
Gebietsänderungen,
Verleihung und Entziehung von Ehrenbürgerrechten oder Ehrenbezeichnungen,
Wahl der Beigeordneten und der Mitglieder und deren Vertreter der Ausschüsse,
Erhebung öffentlicher Abgaben.
Besonderes Verwaltungsrecht

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