Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 110

b) Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten

Оглавление

169

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Angeklagten können befugt sein, gegen eine verurteilende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe können nämlich im Rahmen des „staatlichen Wächteramtes“, mit denen der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG berühren. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Gleiches gilt, wenn Verfahrensvorschriften (etwa Anwesenheits- und Gehörsrechte) verletzt werden, welche den Eltern zustehen.[48]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

Подняться наверх