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2. Gegenwärtige Betroffenheit

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Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn die angegriffene Maßnahme – so die geläufige Formel – auf seine Rechtsstellung nicht nur virtuell, sondern aktuell einwirkt, er mit Blick auf eine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen wird oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer zukünftig von der Maßnahme betroffen sein wird.[56] Dass insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen (Straf-) Gesetze dadurch die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zwischenzeitlich abgelaufen sein kann, muss hingenommen werden, da sich andernfalls die Verfassungsbeschwerde doch zu einer Popularklage auszuweiten droht.[57]

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Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten (so bspw. bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen), reicht es für die Möglichkeit der (eigenen und) gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt werden wird.[58] Die Verfassungsbeschwerde kann auch dann unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet werden, wenn eine nachträgliche Bekanntgabe (vgl. z. B. § 101 Abs. 1 StPO) zwar vorgesehen ist, jedoch aus unterschiedlichen Gründen von ihr abgesehen werden kann, z. B. bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von Leib oder Leben einer Person.[59]

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Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird wiederum davon beeinflusst, welche Möglichkeiten der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann. Die Möglichkeit, z. B. Objekt einer Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann: Sie kann nicht nur den möglichen Straftäter selbst oder dessen Kontakt- und Begleitpersonen erfassen, sondern auch Personen, die mit den Adressaten der Maßnahme über Telekommunikationseinrichtungen in Verbindung stehen. Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der gegenwärtigen Betroffenheit aber schon wegen des nemo tenetur-Grundsatzes nicht verlangt werden.[60]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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