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3. Unmittelbare Betroffenheit
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Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich grds. dann vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Grundsätzlich muss er – außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts – zunächst den Vollziehungsakt abwarten und sich gegen diesen wenden. Dies soll sicherstellen, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben wird, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt,[61] und spricht damit gleichzeitig die Frage nach der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges an.[62] Das gilt selbst dann, wenn das Gesetz dem Rechtsanwender keinen Entscheidungsspielraum lässt.[63]
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Unmittelbare Betroffenheit ist aber auch schon dann anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst.[64] Bei Normen, die den Bürgern Ge- und Verbote auferlegen (wie die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts) und deren Verstoß mit Sanktionen belegt ist, lockert das BVerfG damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Verhängung der Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zählen somit nicht als Vollzugsakte i. d. S., da ihr Abwarten dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann.[65] Bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen kann hingegen ein Abwarten dann zugemutet werden, soweit die Maßnahmen dem Betroffenen – z.B. durch offene Vornahme und Vollzug – bekannt werden.[66]
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Hinweis
Die „Sanktionswirkung“ wird vom Gericht zu Lasten der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden im Sicherheitsrecht durchaus technisch verstanden, ohne dass dies dogmatisch zwingend erscheint. Verneint hat das Gericht die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers deshalb im Fall einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, wenn die auf die entsprechenden Normen gestützte Datenerhebung noch nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer (ein Pastor, ein Polizeibeamter und ein Strafverteidiger) hatten gerügt, als potentielle Kontaktpersonen im Sinne der angegriffenen Regelungen betroffen und dadurch in ihrer Funktion als Berufsgeheimnisträger verletzt zu sein. Sie konnten aber keine konkreten Tätigkeiten anführen, die sie als wenigstens potentielle Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne der Vorschrift ausgewiesen hätten.[67]
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Allein die Bindungswirkung eines völkerrechtlichen Vertrages sorgt noch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer vom entsprechenden Zustimmungsgesetz (nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) automatisch betroffen ist. Diese Betroffenheit muss genauso dargelegt werden wie bei einem rein innerstaatlichen Gesetz.[68]