Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 112
d) Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?
Оглавление171
Eine Gerichtsentscheidung kann ausnahmsweise auch andere als die am Verfahren unmittelbar beteiligten Personen in ihren Grundrechten verletzen. Erforderlich ist aber zunächst, dass der Beschwerdeführer selbst rechtlich und nicht nur faktisch betroffen ist.[50] Das BVerfG hat zudem in Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht selbst Adressat des angegriffenen Hoheitsaktes war, einschränkend verlangt, dass eine Beseitigung der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung erreicht werden kann oder zumindest die Chance einer Besserstellung besteht.[51] Handelt es sich nach Bedeutung und Zielrichtung einer Norm aber um bloße Reflexwirkungen, ist den Anforderungen an die Selbstbetroffenheit nicht genügt.[52]
172
Zwar wirken speziell Urteil und Beschluss grds. nur zwischen den am Strafverfahren Beteiligten und es gilt der Grundsatz der Tenorbeschwer.[53] Werden Dritte aber in den Entscheidungsgründen genannt oder in einer bestimmten, bspw. ehrverletzenden Art und Weise bezeichnet, können im Einzelfall auch deren Grundrechte betroffen sein.[54] Ein solcher Fall liegt bspw. dann vor, wenn im Rahmen einer Telefonüberwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch Dritte, mit denen dieser in Verbindung steht, überwacht und entsprechende Erkenntnisse verwertet werden.[55]