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Deutsches EStG: § 5

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Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

»Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.«

Nach § 5 EStG müssen alle Kaufleute und andere Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen.

Für die zur Buchführung Verdammten wird es hier also ein wenig ernster. Schlagworte wie »handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung« und die Beachtung steuerrechtlicher Wahlrechte lassen durchaus den Schluss zu, dass hier Schluss mit lustig ist. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten Sie sich dieses Buch hier unters Kopfkissen legen oder einen guten Steuerberater suchen.

Bilanzen erstellen und lesen für Dummies

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