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Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung

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Wenden wir uns nun jenem glücklichen Teil der Menschheit zu, die vom Handels- und Steuerrecht nicht zur Buchführung gezwungen wird und deshalb die Möglichkeit besitzt, seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln zu können.

In Deutschland sind nach § 238 HGB nur Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. In Österreich sind nach § 190 UGB alle Unternehmer zur Buchführung verpflichtet. Das Schweizer Obligationenrecht fordert dies im Artikel 957 OR für alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit mehr als 500.000 Franken Umsatz und ausnahmslos für alle juristischen Personen, sprich Kapitalgesellschaften.

Im Wesentlichen bleiben nach dieser Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen zur Buchführungspflicht noch Kleingewerbetreibende und freie Berufe sowie Land- und Forstwirte übrig, die von der Buchführungspflicht befreit sind. Natürlich können alle Kleingewerbetreibenden und Freiberufler jederzeit freiwillig zur doppelten Buchführung wechseln, sofern dies für sie vorteilhafter ist!

Alle Angaben in diesem Kapitel beziehen sich auf das deutsche Steuerrecht mit Stand 2021. Wenn wir Angaben für Österreich oder die Schweiz machen, werden wir explizit darauf hinweisen. Da sich die Steuergesetzgebung sehr dynamisch entwickelt, kann es durchaus sein, dass die eine oder andere Angabe, wie etwa über bestimmte Betragsgrenzen, veraltet ist, bevor die Druckertinte trocken ist. Aus diesem Grunde stellen wir Ihnen in diesem Kapitel zusätzlich nützliche Links zur Verfügung. Auf diesen Internetseiten können Sie die aktuell geltenden Wertgrenzen und Bestimmungen nachsehen.

Keine Buchführungspflicht besteht für

 Freiberufler wie zum Beispiel Architekten, Ärzte, Autoren, Künstler, Anwälte, Ingenieure,

 gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die weniger als 600.000 Euro Umsatz und weniger als 60.000 Euro Gewinn pro Jahr machen.

Das EStG beschreibt in Österreich und Deutschland in § 4 Abs. 3, was so alles in eine Einnahmenüberschussrechnung hineingehört und was draußen bleiben muss. Und solange es nicht gestorben ist, lebt das EStG auch heute noch; was ja auch ziemlich gewiss ist.

In der Schweiz ist es der Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer – kurz DBG –, der den Inhalt der Einnahmenüberschussrechnung beziehungsweise vereinfachte Buchführung beschreibt. Es muss eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privateinlagen und Privatentnahmen gemacht werden.

Die Einnahmenüberschussrechnung besteht aus den drei übersichtlichen Teilen:

 Betriebseinnahmen

 Betriebsausgaben

 Überschuss

In der Einnahmenüberschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt.

Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also auf den Zu- und Abfluss von Geld an.

Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung gelten bestimmte Aufzeichnungspflichten. Die Dokumente müssen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar abgelegt beziehungsweise gesichert werden.

In Deutschland muss die Einnahmenüberschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Das amtliche Formular EÜR in Papierform ans Finanzamt zu schicken, anstatt elektronisch zu übermitteln, ist heute nur noch auf Antrag in ganz bestimmten Härtefällen möglich. EÜR steht, Sie ahnen es vielleicht bereits, für Einnahmenüberschussrechnung.

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