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e) Keine Abtretung des Unterlassungsanspruchs

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Ist der Lizenzgeber selbst nicht gewillt, seinen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, so erhebt sich die Frage, ob der Unterlassungsanspruch abgetreten werden kann. Unterlassungsansprüche sind in der Regel höchstpersönlicher Art und können daher nicht abgetreten werden.109 Eine Ausnahme besteht, wenn sie mit einem Recht verknüpft sind, wie dies z.B. bei den Unterlassungsansprüchen, die aus dem Schutzrecht entspringen, der Fall ist. Sie können dann zusammen mit diesem Recht abgetreten werden.110 So führt das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 15.6.1935111 aus, dass der Unterlassungsanspruch nur mit dem Patentrecht abgetreten werden kann.

Der Lizenzvertrag

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