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f) Einräumung der Prozessführungsbefugnis

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Wenn auch die Abtretung des Unterlassungsanspruchs nicht als zulässig zu erachten ist, kann fast das gleiche Ergebnis dadurch erzielt werden, dass der Lizenzgeber den einfachen Lizenznehmer ermächtigt, den Unterlassungsanspruch in eigenem Namen für Rechnung des ermächtigenden Patentinhabers geltend zu machen, vorausgesetzt, der Ermächtigte hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des Rechtes.112 Das Reichsgericht betonte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auf diese Weise dem praktischen Bedürfnis Genüge getan wird, dem ein Klagerecht nicht besitzenden Inhaber einer einfachen Lizenz die Klage durch eine solche Ermächtigung zu ermöglichen.113 Die Prozessführungsbefugnis kann auch für alle während der Lizenzdauer vorkommenden Verletzungshandlungen eingeräumt werden. Die Frage, ob der Lizenzgeber die Prozessführungsbefugnis an mehrere Lizenznehmer erteilen kann, ist zu verneinen, weil die Prozessführungsbefugnis der Abtretung eines Anspruchs sehr nahe kommt und eine Abtretung nur einmal wirksam erfolgen kann. Wäre die Erteilung der Prozessführungsbefugnis für denselben Anspruch an verschiedene Personen möglich, so widerspräche dies der Prozessökonomie.

Der Lizenzvertrag

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