Читать книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß - Страница 157

Оглавление

III. Abhängigkeitsklage

1. Recht des Patentinhabers zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

426

Abhängigkeit eines jüngeren von einem älteren Patent liegt vor, wenn die Benutzung des jüngeren Patents nur unter Benutzung wesentlicher Erfindungsgedanken eines älteren Patents möglich ist. Näheres hierzu siehe in den einschlägigen Kommentaren zum Patentgesetz. Liegt eine Abhängigkeit vor, so darf das abhängige Patent nur benutzt werden, wenn der Inhaber des älteren Patents eine Lizenz erteilt. Die Entscheidung darüber, ob ein Patent von einem anderen abhängig ist, kann schwierig sein. An der Feststellung, ob dies der Fall ist, besteht ein rechtliches Interesse. Die Berechtigung des Inhabers des älteren Patents, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, hängt von der Vorfrage ab, ob das jüngere Patent das ältere verletzt. Ein rechtliches Interesse des Patentinhabers an der Feststellung der Abhängigkeit besteht auch dann, wenn er an einen Dritten eine Lizenz vergeben hat. Er ist daher zur Klageerhebung befugt.116

2. Recht des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz zur Erhebung der Abhängigkeitsklage

427

Aus denselben Gründen, nämlich dem engen Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen mit der Abhängigkeitsklage, ist auch die Befugnis des Inhabers einer ausschließlichen oder alleinigen Lizenz zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Abhängigkeit zu bejahen, soweit dieser ein rechtliches Interesse hieran hat.117

3. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz

428

Der Inhaber einer einfachen Lizenz, der kein dingliches Recht besitzt, ist dagegen nicht zur selbstständigen Klageerhebung befugt. Der Lizenzgeber kann ihm aber unter Umständen eine Prozessführungsbefugnis einräumen.118 Es ist auch möglich, dass sich der Lizenzgeber vertraglich verpflichtet, den Lizenznehmer zu schützen.

116 Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 35 zu § 9; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 32 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 66 zu § 9. 117 Vgl. RG, 30.4.1919, RGZ 95, 304 = Bl. 1919, 114; Benkard, PatG, Rn. 79 zu § 9; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 35 zu § 9. 118 Vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 46 zu § 9.

Der Lizenzvertrag

Подняться наверх