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V. Verteidigung von Marken
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Da der Lizenzgeber trotz der Lizenzierung Inhaber der Marken ist, kann er gegen Dritte, die die Marke verletzen, immer vorgehen. Die amtliche Begründung zu § 155 MarkenG geht von einer dinglichen Wirkung der ausschließlichen und der nichtausschließlichen Lizenz aus (siehe auch die Überschrift zu § 29 MarkenG). Da die Markenlizenz eine dingliche Wirkung hat, hat der ausschließliche und nichtausschließliche Lizenznehmer ein eigenes Klagerecht gegen den Verletzer der Marke. Im eigenen Namen konnte er vor dem Inkrafttreten des MarkenG nur klagen, wenn er dazu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt worden war.137 Auch nach Inkrafttreten des MarkenG (§ 30 Abs. 3 MarkenG) kann der (ausschließliche und nichtausschließliche) Lizenznehmer Klage wegen Verletzung der Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.138
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Der Lizenznehmer kann auch aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs gegen den Verletzer vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen.139 Voraussetzung ist, dass eine schuldhafte Zeichenverletzung vorliegt, durch die dem Lizenznehmer ein Schaden zugefügt wird.140 Ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer nach § 823 Abs. 1 BGB besteht aufgrund des MarkenG nicht.141
137 Vgl. BGH, 6.3.1951, BGHZ 1, 242, 246; BGH, 12.1.1966, BGHZ 44, 372; BGH, 22.1.1964 GRUR 1964, 372; OLG Düsseldorf, 19.3.1965, GRUR 1966, 563; BGH, 19.7.2007, GRUR 2007, 877 ff. = Mitt. 2007, 468 ff. zur Rechtsstellung des (Marken-) Lizenznehmers im Prozess. 138 OLG München, 8.8.1996, 6 U 1938/96, 10 f., bisher nicht veröffentlicht. Vgl. auch Rn. 476 m.w.N. und von Zumbusch, GRUR Int. 1997, 134 ff. 139 Vgl. Starck, MuW 1930, 550; Ebert-Weidenfeller, GRUR-Prax 2015, 461. 140 §§ 3, 8 UWG. 141 Palandt/Sprau, Einf. v. § 823 Anm. 15. Das MarkenG (§ 19d MarkenG) bildet eine abschließende Regelung.