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I. Öffnung der nationalen Rechtsordnungen
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Die Vielfalt der Gerichte zur Wahrung der Grund- und Menschenrechte hat ihre Ursache in dem Umstand, dass die nationalen Rechtsordnungen sich verstärkt international geöffnet haben. Die intensive Verflechtung der Staaten, die Globalisierung der Märkte wie auch die Übertragung von nationalen Zuständigkeiten an inter- bzw. supranationale Organisationen haben erhebliche, bisher nur unzureichend registrierte bzw. untersuchte Auswirkungen auf den Bestand wie auch die Geltungskraft der Grund- und Menschenrechte.
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Ihr bisheriger Garant – der nationale Staat – bildet nur noch einen Teil eines größeren Ganzen. Seine Verfassung einschließlich der darin verbürgten Grundrechte haben ihre bisherige Suprematie und Reichweite verloren.[1] Sie können nicht durch eine wirklichkeitsfremde Wiederbelebung nationalstaatlicher Gedanken zurückgewonnen werden. Wer – wie manche deutsche Staatsrechtslehrer und unter ihrem Einfluss das BVerfG – im Hinblick auf die Europäische Union darauf wartet, dass die unterschiedlichsten Formen internationaler Zusammenarbeit Staatsqualität erlangen, und erst dann Grundrechte in diesen Bereichen einfordert, verharrt letztlich in einem abstrakten Modelldenken. Er verkennt die für potenzielle Beschwerdeführer entscheidende praktische, aber auch politische sowie rechtswissenschaftliche Frage, wie in einer durch Globalisierung und Abbau der Nationalstaaten gekennzeichneten Entwicklung den Grund- und Menschenrechten auch auf internationaler Ebene – letztlich im Rahmen einer sich bildenden Weltrechtsordnung – Geltung verschafft und damit der Funktionsverlust auf der nationalstaatlichen Ebene kompensiert werden kann.