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a) Faktischer Vorrang

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Es ist ein weit verbreiteter Irrtum bei Beschwerdeführern wie auch Rechtsanwälten, dass allein das BVerfG eine Grundrechtskompetenz besitze. Auch wenn selbstverständlich vermieden werden sollte, dass jeder Fachgerichtsprozess zu einem „Verfassungsprozess umfunktioniert“ wird, eine solche „Flucht in das Verfassungsrecht“ nicht selten anwaltliche Inkompetenz im einfachen Recht kompensieren soll, so muss schon wegen der Subsidiaritätsregelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung alles vor den allgemeinen Gerichten Mögliche getan werden, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen, wenn auch verfassungsgerichtlich im Regelfall nicht gefordert wird, Grundrechtsrügen schon vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.[1] Die Verfassungsbeschwerde kann – auch aus Zeit- wie Kostengründen sowie wegen der geringen Erfolgsquote von unter 2 % – nur als ultima ratio in Betracht kommen. Dies entspricht ihrer Funktion als außerordentlichem Rechtsbehelf.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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