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2. Europäische Union

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Zwar ist mittlerweile auch auf der Ebene des Rechts der EU materiell-rechtlich eine weitgehende Geltung von Grund- und Menschenrechten sichergestellt. Sie binden auch die nationalen Behörden und Gerichte, das BVerfG eingeschlossen.

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Der Bürger ist jedoch darauf beschränkt, sie vor den nationalen Fachgerichten geltend zu machen, welche dann z.B. nach Art. 267 AEUV den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren anrufen können. Es stehen aber keine Rechtsbehelfe wie mit der Verfassungsbeschwerde oder der Individualbeschwerde zur Verfügung, welche dem Betroffenen die Möglichkeit einräumen, selbst den EuGH anzurufen.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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