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aa) Nationale Gerichte

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Der Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht wird daher nur mit allgemeinen Klageverfahren vor den nationalen Gerichten gewährleistet. Er kann bei Akten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug nur inzidenter vor den nationalen Fachgerichten und letztinstanzlich vor dem EuGH geltend gemacht werden.

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Das BVerfG sollte im Rahmen von Verfassungsbeschwerden – wie bei der EMRK[46] – auch die Grund- und Menschenrechte der EU einschließlich der Grundrechtecharta prüfen und sich nicht auf eine Willkürkontrolle beschränken.

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Beispiel

BVerfG NJW 2012, 1202 – Reichweite des in Art 50 EUGrdRCh normierten Doppelbestrafungsverbotes: „Die Fachgerichte sind nicht willkürlich davon ausgegangen, dass die Grundrechtecharta im vorliegenden Fall Anwendung findet. Dies kann sich allerdings nicht allein – wie die Fachgerichte meinen – aus dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 und der Bezugnahme von Art. 6 Abs. 1 EUV auf die Grundrechtecharta ergeben. Vielmehr muss zusätzlich gemäß Art. 51 GrCh der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sein. Die Grundrechtecharta bindet nämlich in erster Linie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GrCh. Eine Bindung der Mitgliedstaaten sieht die Grundrechtecharta „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ vor, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GrCh. Die Bestimmungen der Charta für sich genommen sind daher nicht tauglich, als „Recht der Union“ mitgliedstaatliches Handeln der Charta zu unterwerfen, das nicht in Durchführung anderweitigen Unionsrechts ergangen ist.“

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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