Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 59
aa) Begründung
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Der EuGH hat den Vorrang des Unionsrechts schon 1964 in der Costa/ENEL-Entscheidung betont.[54] Ohne den unbedingten Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungs-[55] und Gesetzesrecht könne eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht gesichert werden. Sie sei aber ihrerseits Bedingung von dessen Funktionsfähigkeit. In der Winner-Wetten-Entscheidung[56] aus dem Jahre 2010 hat der EuGH seine Position noch einmal bekräftigt unter Betonung der aus Art. 4 III EUV folgenden Verpflichtung der mitgliedschaftlichen Gerichte zur Beachtung des Anwendungsvorrangs. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorrang nicht in die Verträge – wie nach dem Entwurf des Verfassungsvertrags beabsichtigt – aufgenommen wurde.[57] Auch das BVerfG hat am Maßstab des deutschen Rechts – z.B. in der Honeywell-Entscheidung[58] – ausdrücklich den Anwendungsvorrang des EU-Rechts als funktionale Notwendigkeit mit dem Verweis auf Art. 23 GG anerkannt, der ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen beinhalte.[59]
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Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führt auch zu einem Vorrang der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit wie des EuGH vor der nationalen Gerichtsbarkeit einschließlich des BVerfG.