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c) Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit
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Soweit jedoch Grund- und Menschenrechte auf der Ebene der EU Geltung beanspruchen können, sind sie für alle nationalen Behörden und Gerichte verbindlich. Es bestehen hier nicht die Unsicherheiten wie im Verhältnis EMRK und Grundgesetz. Das Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor dem deutschen Recht, einschließlich der Grundrechte. Grundsätzlich bricht europäisches Gemeinschaftsrecht auch nationales Recht und damit auch nationales Verfassungsrecht.