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bb) Rechtsprechung des EuGH

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Unter Heranziehung der EMRK und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als Rechtserkenntnisquellen hat der EuGH ungeschriebene Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts entwickelt. Die EMRK und die sie konkretisierende Rechtsprechung des EGMR treten dabei immer deutlicher in den Vordergrund; mitunter rekurriert der EuGH unmittelbar auf die Bestimmungen der EMRK und entsprechende Urteile aus Straßburg.

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Der EuGH hat folgende einzelne Gemeinschaftsgrundrechte festgestellt und in konkreten Fällen angewandt[38]: Menschenwürde, Unversehrtheit, Achtung der Privatsphäre, der Wohnung und des Briefverkehrs, Gleichheitsgrundsatz (als Grundsatz der Chancengleichheit), Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Handelsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentum, Schutz der Wohnung, das Verbot von Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, allgemeiner Gleichheitssatz, Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit, ferner das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen. Als rechtsstaatliche Verfahrensgarantien sind anerkannt das faire Verfahren, der Grundsatz nemo tenetur, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf rechtliches Gehör“ sowie das Prinzip „ne bis in idem“. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftat und Strafmaß (vgl. Art. 49 Abs. 3 EUCh) ist ebenfalls schon durch die Rechtsprechung des EuGH festgeschrieben.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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