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(1) Art. 263 AEUV

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Für die Praxis wenig bedeutsam ist, dass Bürger der Europäischen Union sowie sonstige Dritte durch Klage direkt Grundrechtsverletzungen durch EG-Organe geltend machen können nach Art. 263 AEUV. Schließlich muss der Einzelnen darlegen, unmittelbar und individuell durch eine Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans betroffen zu sein. Diese Voraussetzung erweist sich als besonders hohe Hürde, da der größte Teil der Maßnahmen von EU-Organen Personenmehrheiten betrifft und daher die individuelle Betroffenheit fehlt.[47] Da eine Individualklage gegen eine Richtlinie oder eine Verordnung danach grundsätzlich nicht zulässig ist, muss im Regelfall gegen die darauf beruhenden Maßnahmen deutscher Hoheitsträger der nationale Rechtsweg beschritten werden.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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