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(2) EuG
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Nicht besonders hilfreich ist auch die zur Verbesserung des Individualrechtsschutzes und zur Entlastung des EuGH geschaffene 1. Instanz (EuG). Sie entscheidet über Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Gemeinschaftsorgane, wobei es sich inhaltlich in der Mehrheit um Beamten-, Wettbewerbs- und Dumpingstreitigkeiten handelt.[48] Der EuGH ist in diesen Rechtssachen Rechtsmittelinstanz.