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d) Bedeutungslose Kontrollvorbehalte des BVerfG

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Von – zumindest bisher – keiner praktischen Bedeutung ist hingegen, dass das BVerfG sich Kontrollvorbehalte im Hinblick auf die europäische Integration vorbehält. Der deutsche Gesetzgeber ist zwar, wenn er in Ausübung deutscher Staatsgewalt bei der Schaffung und Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (primäres Unionsrecht) mitwirkt, grundgesetz- und grundrechtsgebunden. Eine nennenswerte Kontrollkompetenz steht dem BVerfG jedoch – entgegen Voßkuhle[79] – nicht zu.

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Es kann keinem Bürger empfohlen werden, von dem ihm durch das BVerfG eingeräumten und auf Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch Gebrauch zu machen, um Akte der europäischen Integration zu „bekämpfen“. Schließlich waren und sind diese Bemühungen stets erfolglos geblieben, soweit es um die eigentlichen Ziele der Beschwerdeführer – z.B. die Beteiligung Deutschlands am ESM – ging. Zuständig ist in Fragen der europäischen Integration unter den Gerichten allein der EuGH. Ihm kann und muss das BVerfG gegebenenfalls vorlegen wie jedes andere Gericht in der EU und in Deutschland.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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