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(4) ESM-Fiskalpakt
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Im ESM-Vertrag/Fiskalpakt-Urteil vom 12.9.2012[93] hat das BVerfG mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Kontrollkompetenz in Sachen Europäische Union weiter eingeschränkt. Relevante Schranken, welche Verfassungsbeschwerden zum Erfolg verhelfen könnten, sind jedoch nach dieser Entscheidung – entgegen Voßkuhles[94] These, das Gericht habe „das Phänomen des ESM … funktionsadäquat in den Griff bekommen“ – noch weniger erkennbar. Dem mit der Entscheidung des BVerfG – wenn auch im Verfahren nach § 32 BVerfGG – verbundenen Kontrollverzicht entspricht die Entscheidung des EuGH im Verfahren Pringle/Irland vom 27. November 2012.[95] Darin hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass die Zuständigkeit in europäischen Grundsatzfragen vorrangig in Luxemburg liegt.[96]
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Festzustellen ist, dass die vom BVerfG noch beanspruchten Kontrollvorbehalte in Fragen des angemessenen Grundrechtsschutzes und der beiden Bereiche der Ultra-Vires-Problematik sowie der Verfassungsidentität weitgehend Theorie sind. Darauf gestützte Verfassungsbeschwerden haben keine nennenswerte Erfolgsaussicht.