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Anmerkungen

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[1]

Sie kommt vor allem in Betracht, wenn auf Grund der Rechtskraft letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidungen – wie z.B. eines Familiengerichts in einer elterlichen Sorgeangelegenheit – die Gefahr besteht, dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde vollendete Tatsachen geschaffen werden. Vgl. u.a. BVerfG Beschluss v. 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98.

[2]

Vgl. Statistik des BVerfG: www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2005/A-IV-2.html.

[3]

BVerfG NJW 2005, 2363.

[4]

BVerfG NJW 2005, 45; dazu Kleine-Cosack AnwBl. 2005, 412.

[5]

So in der Notarsache BVerfG NJW 2001, 670; hier war Verfassungsbeschwerde eingelegt worden 1996; der maßgebliche Beschluss erging im Jahre 2000. Die zuständige Kammer gewann Zeit durch wiederholten Erlass einstweiliger Anordnungen. Der eigentlich zur Entscheidung berufene Senat konnte sich auch nach Jahren nicht zu einer positiven Entscheidung zu Gunsten der betroffenen ostdeutschen Richterin durchringen. In dem dann von der Kammer gefällten Beschluss wurde dies ausdrücklich eingeräumt, indem darauf hingewiesen wurde, die Sache sei vom Senat an die Kammer zurückgegeben worden!

[6]

EGMR NJW 2005, 41 u. 2530, 2536; EGMR EuGRZ 1977, 310 und 405. EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01). Vgl. zum Konflikt: „Das Parlament“ vom 11. Juli 2005.

Vgl. auch Borm Der Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG 2005; Lansnicker/ Schwirtzek NJW 2001, 1969.

[7]

BVerfG NJW 2006, 668 u. 672 u.677; dazu Jahn NJW 2006, 652.

[8]

Krämer (AnwBl. 1999, 247) berichtete, dass ca. 200 Verfassungsbeschwerden zum damaligen Zeitpunkt mehr als fünf Jahre anhängig waren.

[9]

Vgl. nur die Lebensversicherungsentscheidung (BVerfG NJW 2005, 2363) und die Notarkassenentscheidung (BVerfG NJW 2005, 45; dazu Kleine-Cosack AnwBl. 2005, 412).

[10]

Dazu unter Rn. 1105 ff.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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