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VI. Prozessuale Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
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Unter verfahrensmäßigen Aspekten sind zwei Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu betonen.
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Einmal besteht eine faktische Vorherrschaft der Kammern; Entscheidungen der Senate über Verfassungsbeschwerden kommen nur in wenigen Fällen in Betracht. Die Frage der Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird daher im Normalfall nicht von dem für die Sachentscheidung regelmäßig zuständigen Senat verantwortet, sondern von den lediglich mit drei Richtern besetzten Kammern des BVerfG.[1]
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Zudem enthält das BVerfGG nur sehr fragmentarische Verfahrensregelungen im Vergleich zu anderen Prozessordnungen. Es gibt – zusammen mit der GOBVerfG – nur Grundstrukturen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vor. Das BVerfG nimmt daher für sich in Anspruch, das Verfahren innerhalb des BVerfGG und der GOBVerfG weitgehend selbst zu gestalten.