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I. Fristenkontrolle
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Wird einem Rechtsanwalt ein Verfassungsbeschwerdemandat angetragen, sollte umgehend zunächst die Fristenproblematik geklärt werden. Schließlich muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Fristen des § 93 BVerfGG mit Begründung und einschließlich beizufügender Unterlagen beim BVerfG eingelegt werden. Im Regelfall der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen gilt nach § 93 Abs. 1 BVerfGG eine Frist von einem Monat; bei Gesetzen besteht nach § 93 Abs. 3 BVerfGG eine Einjahresfrist.