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V. Kosten, Gebühren
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Bei der Antragung eines Verfassungsbeschwerdemandats sollte der Rechtsanwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass das Verfahren zwar im Prinzip kostenfrei ist. Es fallen keine Gerichtskosten an, vom Fall einer Missbrauchsgebühr einmal abgesehen; auch sind die Kosten Dritter nicht zu tragen.
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Da die anwaltlichen Gebühren (vgl. i.E. unten Kap. 9 Rn. 1071 ff.) jedoch angesichts der niedrigen Streitwerte gering sind und die aufzuwendende Zeit oftmals erheblich ist, empfiehlt sich für den Rechtsanwalt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung,[1] was im Eilfalle auch per Fax erfolgen kann, wenn auch unbedingt auf einer Übersendung des gefaxten Entwurfs bzw. Angebots mit handschriftlicher Unterschrift bestanden werden sollte. Darin sollten mindestens die gesetzlichen Gebühren, jedoch grundsätzlich ein Stundensatz von z.B. 150 € und mehr vereinbart werden. Als Gegenstand sollten aufgeführt werden: „Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde und deren Einlegung, falls dies vertretbar ist“. Da der Mandant nicht blindlings in eine Zeitstundengebührenfalle tappen will, sollte der Rechtsanwalt einen Höchstbetrag ausdrücklich angeben, damit der Mandant eine gewisse Sicherheit hat, nicht ausgenutzt zu werden, zumal der außerordentliche Rechtsbehelf meist – wie oben dargelegt – völlig aussichtslos ist.
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Soweit ausreichend Zeit besteht, ohne dass der Mandant unzumutbar unter Druck gesetzt wird, ist auch dringendst zu empfehlen, einen Vorschuss zu erheben. Schließlich ist die Zahlungsbereitschaft der potenziellen Beschwerdeführer im Regelfall der anwaltlichen Ablehnung der Einlegung der Verfassungsbeschwerde und der bloßen – gutachterlichen – Prüfung der Erfolgsaussichten gering. Nicht selten ist ein – wenig erfreulicher – Prozess zwecks „Gebühreneintreibung“ vor dem – sich nach dem Wohnsitz des Auftraggebers und nicht der Kanzlei des Anwalts bestimmenden[2] – Amts- oder Landgericht (je nach Höhe der Gebühren) durchzuführen.